Satzung des Racing Team Mögglingen

Alexander Ebert
(Stand 18.02.1983)

 

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 18.02.1983 in Mögglingen gegründete Club führt den Namen „RACING – TEAM“ Mögglingen im ADAC. Er hat seinen Sitz in 7074 Mögglingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 7070 Schwäbisch Gmünd einzutragen.

Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 ADAC-Mitgliedern.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck und Ziele

(1) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues Württemberg. Beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

(2) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zu Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.

(3) Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Württemberg und / oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

 

§3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört werden.

 

§4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen Eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet die Aufnahme.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

§5
Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindesten DM 12,– (zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen.

(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft beim Ortsclub.

(3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Geamtclubs des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint

(4) Die Streichung nach Abs. 3c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

(5) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Recht aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

 

§7
Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Vorschlag für laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

 

§9
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist eine Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(7) Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht Teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

 

§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

 

§11
Der Vorstand

(1) Vorstand i.s. des §26 BGB sind:

1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Sportleiter
4. der Schatzmeister

(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seine Gaue oder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
(7) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

 

§12
Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§13
Satzungsänderungen

(1) Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubs dar.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

§14
Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen

(2) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren

 

§15
Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen ADAC-Sicherheitskreis GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§16
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichte als Ortsclubmitglied ist das Amtsgericht in 7070 Schwäbisch Gmünd, Sitz des Ortsclubs ist 7074 Mögglingen